Fortbestehen der Schuld gegenüber dem Übernehmer so, wie sie gegenüber dem alten Schuldner bestand → § 417 BGB >>


Das Prinzip der Erhaltung der Schuld bei der Schuldübernahme betrifft sowohl den Schuldinhalt als auch die Einwendungen gegen die Schuld. Gemäß § 417 Abs. 1 BGB kann der Übernehmer dem Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, welche sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner ergeben. Eine dem bisherigen Schuldner zustehende Forderung kann er allerdings gemäß § 417 Abs. 1 S. 2 BGB nicht aufrechnen.

§ 417 Abs. 2 BGB stellt ausdrücklich klar, dass aus dem der Schuldübernahme zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zwischen dem Übernehmer und dem bisherigen Schuldner der Übernehmer dem Gläubiger gegenüber Einwendungen nicht herleiten kann. Indem § 417 Abs. 2 BGB auf das der Schuldübernahme zugrunde liegende Rechtsverhältnis hinweist, wird der Rechtscharakter der Schuldübernahme als ein eines Rechtsgrundes bedürftiges Verfügungsrechtsgeschäft bestätigt.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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